88 Abs. 2 SchKG). Aus dem Umstand, dass die Gläubiger den jeweiligen Rechtsvorschlag nicht beseitigen liessen, ist indessen – entgegen der Beklagten (Beschwerde Rz. 14) – nicht zwingend zu schliessen, dass es sich dabei um Betreibungen ohne ausreichenden Rechtsgrund gehandelt haben muss. Vom Bestehen rechtsgültiger Forderungstitel in Form von rechtskräftigen Verfügungen ist jedenfalls bei den Betreibungen des Stras- -7- senverkehrsamts des Kantons Aargau, der Suva, der Staatsanwaltschaft Baden und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auszugehen. Verlustscheine sind im Betreibungsregisterauszug (BB 13) hingegen nicht verzeichnet.