3. 3.1. Die Beklagte hat am 24. April 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 4'456.95 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 9). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 4'395.70 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 8) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.