2. Der Konkurs über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben. 3. Das Konkursamt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin zu informieren. 4. Der Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über die Beschwerdeführerin seien umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren. 5. Die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde sei zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."