4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 16. April 2025 als zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 24. April 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: -3- " 1. Der Entscheid vom 07.04.2025 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts (SG.2025.80), sei aufzuheben.