1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 21. November 2024 für eine Forderung von Fr. 3'688.50 nebst Zins zu 7 % seit 2. Juni 2024. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Dezember 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 8. Januar 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 7. April 2025: