3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'092.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)