Hinzu kommt ein Zuschlag von 5 % für die zusätzliche Eingabe vom 26. Juni 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 AnwT) und 8.1 % Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung gerichtlich auf Fr. 1'092.60 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt. - 12 -