6. Nach dem Gesagten wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen und werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin eine zweitinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 9'242.55 beträgt die Grundentschädigung Fr. 1'539.30 (Fr. 3'078.51 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT] davon 50% [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Hinzu kommt ein Zuschlag von 5 % für die zusätzliche Eingabe vom 26. Juni 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT).