4.5. Zusammengefasst liegt betreffend des von der Klägerin beantragten Rechtsschutzes in klaren Fällen – entgegen den Vorbringen des Beklagten – ein liquider Sachverhalt vor. Hinsichtlich des vom Beklagten widerklageweise vorgebrachten Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen liegt hingegen kein liquider Sachverhalt vor, weswegen die Vorinstanz richtigerweise auf dieses nicht eingetreten ist (Art. 257 Abs. 3 ZPO) und folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der sinngemässe Antrag des Beklagten um Verfahrenssistierung bis spätestens Mai 2026 gegenstandslos.