Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1). Nach vorangestellter Erwägung kann hinsichtlich des exakten Grenzverlaufs nicht von einem sofort beweisbaren Sachverhalt ausgegangen werden. Vielmehr wären weitere - 11 - Abklärungen und damit ein aufwändiges Beweisverfahren notwendig. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat, ist dies mit dem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht kompatibel.