4.4.3. Selbst bei Ausserachtlassen der Novenschranke könnte dem Beklagten nicht gefolgt werden. Auch wenn aufgrund der Angaben im "Massplan Gebäudemauer" zu vermuten wäre, dass die Westfassade der XY (angeblich teilweise) auf das Grundstück des Beklagten ragt, könnte allein anhand dieses Plans ein vom Katasterplan abweichender Grenzverlauf nicht festgestellt werden, weil dieser gar nicht eingezeichnet ist. Der Plan gibt einzig (allfällige) punktuelle Grenzüberschreitungen, nicht aber den exakten Grenzverlauf wieder.