4.4.2. Vor Vorinstanz verlangte der Beklagte mit Rechtsbegehren Ziffer 2 ausdrücklich einen Augenschein des Bezirksgerichts Rheinfelden zu den vom amtlichen Geometer gesetzten Grenzmarkierungen/Vermarkungen (act. 31). Sein jetziges Vorbringen, wonach ein richterlicher Augenschein nicht nötig gewesen sei, ist somit widersprüchlich und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 10 zu Art.