4.4. 4.4.1. Der Beklagte rügt schliesslich eine Gehörsverletzung, da auf die von ihm widerklageweise vorgebrachten Begehren und Beweise nicht eingetreten worden sei. Ein richterlicher Augenschein vor Ort sei gar nicht nötig gewesen, da ihm der Nachweis der falschen Grenzziehung bereits durch den "Massplan Gebäudemauer" (Eingabe vom 23. Januar 2025 Beilage 3) sofort gelungen sei. Wie bereits die Vorinstanz treffend ausführte, handelte es sich bei den vom Beklagten als "Zivilrechts-Anschlussklage" bezeichneten Anträgen um eine Widerklage i.S.v. Art. 224 ZPO. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 4).