sind diese angeblichen Inkonvenienzen damit aber nicht. Dies umso weniger, weil allfällige Inkonvenienzen durch das Baugerüst derzeit einzig von ihm vermutet werden, hielt der Beklagte doch fest, dass er mit Herrn D._____ Rücksprache genommen habe, wieviel Mietreduktion er - 10 - gegenüber ihm als Vermieter geltend mache, falls ihm der Erholungsraum durch Bauarbeiten entzogen würde.