Sofern im Zusammenhang mit der "Zivilrechts-Anschlussklage" (Rechtsbegehren Ziffer 3), d.h. im Sinne einer Widerklage (vgl. E. 4.4.1) eine Entschädigung verlangt wurde, wäre darauf mangels liquiden Sachverhalts nicht einzutreten. Der Beklagte behauptete zwar angebliche durch das Baugerüst entstehende Inkonvenienzen, wonach das Baugerüst den "sehr geschätzten Erholungsraum" störe und legte eine E-Mail von D._____, einer seiner Mieter, vor (act. 30 sowie die entsprechende Beilage 8). Substantiiert dargelegt, geschweige denn sofort bewiesen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1) sind diese angeblichen Inkonvenienzen damit aber nicht.