Schaden, der aus dem Betreten oder Benützen entstehe, und allfällige Inkonvenienzen seien privatrechtlich durch Vertrag oder notfalls gerichtlich durch die Betroffenen zu klären (vgl. Botschaft [16.136] an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz [EG ZGB] und Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht [EG OR]; Totalrevision vom 22. Juni 2016, S. 38). Für die Ausübung des nachbarlichen Zutrittsrechts besteht somit kein genereller Anspruch auf Entschädigung. Auch in diesem Punkt ist die Sach- und Rechtslage daher klar.