Die Botschaft hält dazu ausdrücklich fest, dass eine generelle Regelung einer Abgeltung der Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Nachbarn aufgrund der temporären Nutzung nicht zweckmässig realisierbar und daher nicht angezeigt sei. Schaden, der aus dem Betreten oder Benützen entstehe, und allfällige Inkonvenienzen seien privatrechtlich durch Vertrag oder notfalls gerichtlich durch die Betroffenen zu klären (vgl. Botschaft [16.136] an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz [EG ZGB] und Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht [EG OR]; Totalrevision vom 22. Juni 2016, S. 38).