Während § 76 Abs. 2 EG ZGB zwar die Möglichkeit von Schadenersatzzahlungen vorsieht, ist eine Entschädigung für den entgangenen Nutzen nicht vorgesehen. Die Botschaft hält dazu ausdrücklich fest, dass eine generelle Regelung einer Abgeltung der Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Nachbarn aufgrund der temporären Nutzung nicht zweckmässig realisierbar und daher nicht angezeigt sei.