die Klägerin über eine rechtskräftige Bewilligung für den Umbau der XY (Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen Beilage 4). Für die Arbeiten an der Westfassade muss die Klägerin ein Baugerüst auf dem Grundstück des Beklagten aufstellen, da aufgrund des Standorts der XY diese Arbeiten nur vom Grundstück des Beklagten her möglich sind. Dies hat die Klägerin dem Beklagten bereits frühzeitig angezeigt (Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen Beilagen 9 und 15). Der Beklagte verweigert die Errichtung eines Baugerüsts auf seiner Parzelle denn auch nicht grundsätzlich (vgl. act. 28 sowie die entsprechende Beilage 5 und die freigestellte Stellungnahme vom 10. Juni 2025, S. 2).