Überdies kommt dem gegenüber dem Katasterplan angeblich abweichenden Grenzverlauf auf die im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Frage – nämlich ob die Klägerin zum Umbau der XY das Grundstück des Beklagten vorübergehend benutzen darf – keine Bedeutung zu. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ist nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen (§ 76 Abs. 1 EG ZGB). Vorliegend verfügt -9-