4.3.2. Der Beklagte brachte vor Vorinstanz zwar vor, dass ein unklarer Grenzverlauf vorliege und dass dieser geklärt werden müsse. Dies allerdings einzig im Zusammenhang mit der von ihm sinngemäss erhobenen Widerklage (vgl. E. 4.4.1). Die Behauptung, dass deshalb hinsichtlich des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen ein illiquider Sachverhalt vorliegen soll, erfolgt erstmals in seiner Beschwerde und damit verspätet (vgl. E. 1.1), womit sich eine Behandlung dieses Einwands erübrigt.