4.2. Unbestritten ist, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks GB Q._____ bbb sowie Bauherrin im rechtskräftig bewilligten Umbau der "XY" ist und für dessen Durchführung auf die Errichtung eines Baugerüsts auf dem benachbarten Grundstück des Beklagten, GB Q._____ aaa, angewiesen ist. 4.3. 4.3.1. Soweit nachvollziehbar, bringt der Beklagte in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass die Westfassade der XY (angeblich teilweise) einige Zentimeter über die Parzelle bbb auf sein Grundstück Parzelle aaa hinausrage und somit in sein Eigentum oder zumindest Miteigentum falle, weshalb kein liquider Sachverhalt vorliege.