Weiter führt der Beklagte – soweit verständlich – aus, dass die Westfassade "8-12 cm ganz auf den drei Parzellen der Nachbarn" stehe, weshalb die Vermutung nach Art. 670 ZGB greife. Es liege an der Klägerin, diese Vermutung zu widerlegen. Sollte die Gerüstaufstellung ohne Entschädigung bewilligt werden, bedeute dies einen weiteren "Kellenaufputz gemäss Baubewilligung auf fremdem Parzellengrunde" und somit ein "bewilligter weiterer Eigentumsübergriff". -8-