3.6. Mit "Antwort auf Duplik" vom 16. Juli 2025 ergänzt der Beklagte seine bisherigen Vorbringen damit, dass er seit dem 4. Dezember 2020 von der Klägerin "den Nachweis durch Setzung der Grenzpunkte durch den zuständigen amtlichen Geometer C._____ vom Nachbar/Bauherr A._____ AG (und dem Bauamt) Q._____. formell verlangt, ohne dass diese bis heute dieser Bringschuld nachgekommen wären, der Kläger trägt also die Schuld aller Bau-Verzögerungen selber". Weiter führt der Beklagte – soweit verständlich – aus, dass die Westfassade "8-12 cm ganz auf den drei Parzellen der Nachbarn" stehe, weshalb die Vermutung nach Art. 670 ZGB greife.