3.5. Mit "Duplik" vom 26. Juni 2025 wiederholt die Klägerin im Wesentlichen die in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Argumente und führt weiter aus, vorliegend sei massgebend, dass sie über ein Recht, ein Gerüst auf dem Grundstück des Beklagten aufzustellen, verfüge. Eine von der Gemeinde Q._____ bezahlte Entschädigung sei irrelevant.