3.4. Mit "Replik" vom 10. Juni 2025 wiederholt der Beklagte seine in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und ergänzte diese damit, dass er nie die Aufstellung des Baugerüstes verweigert habe. Da dies aber eine Schädigung für die Wohnungsmieter bedeute, werde die Klägerin entschädigungspflichtig. So würde die Gemeinde Q._____ für jedes Gerüst auf öffentlichem Gemeindeboden eine Rechnung an den Bauherren ausstellen. Eine Entschädigungspflicht werde von der Klägerin jedoch nicht akzeptiert.