Baue jemand mit eigenem Material auf fremdem Grundstück, werde dieses Bestandteil des Grundstückes (Art. 671 ZGB) und das Überpflastern oder Entfernen von Grenzpunkten sei für sich schon eine Straftat. Bereits das Bundesgericht habe im Urteil vom 19. September 2024 festgehalten, dass die genauen Eigentumsund Grenzverhältnisse vor dem zuständigen Zivilgericht zu klären seien. Vorliegend habe er substantiiert dargelegt, dass weitere Abklärungen erforderlich seien, entweder durch eine einvernehmliche Parteivereinbarung oder durch eine Zivil- und Schadenersatzklage.