3.2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid bringt der Beklagte in der Beschwerde – soweit verständlich – vor, dass vorliegend der Rechtsschutz in klaren Fällen mangels liquiden Sachverhaltes nicht angenommen werden könne. Er habe bereits klargestellt, dass die Westfassade des umzubauenden Gebäudes über die Grenze herausrage. Baue jemand mit eigenem Material auf fremdem Grundstück, werde dieses Bestandteil des Grundstückes (Art. 671 ZGB) und das Überpflastern oder Entfernen von Grenzpunkten sei für sich schon eine Straftat.