teien unterzeichnet worden sei. Die Rechtsbegehren des Beklagten könnten daher nicht widerklageweise im vorliegenden Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen behandelt werden, da sie dieses ungebührlich in die Länge zögen. Auf die Rechtsbegehren des Beklagten werde somit nicht eingetreten (angefochtener Entscheid E. 4).