Da der Rechtsschutz in klaren Fällen besonders schnell sein soll, würde eine Widerklage diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllen. Der Antrag des Beklagten auf Feststellung des genauen Grenzverlaufs könne nicht Bestandteil eines Verfahrens betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen sein, wo Beweise grundsätzlich nur mit Dokumenten – womit der beantragte Augenschein entfalle – erbracht würden. Das Vorbringen des Beklagten, die festgelegten Grenzen seien nicht korrekt, könne eben nur mittels grösserem Beweisverfahren festgestellt werden. Weiter könnte das Begehren Ziffer 3 nicht zum Entscheid erhoben werden, da diese Parteivereinbarung nicht von beiden am Verfahren beteiligten Par-