Die Vorinstanz führte weiter aus, die "Zivilrechts-Anschlussklage" des Beklagten existiere im schweizerischen Zivilrecht nicht und habe am ehesten als Widerklage nach Art. 224 ZPO zu gelten. Eine Widerklage setze voraus, dass der damit geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen sei. Eine Widerklage im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen sei grundsätzlich möglich. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Verfahren nicht wesentlich verzögert werde. Da der Rechtsschutz in klaren Fällen besonders schnell sein soll, würde eine Widerklage diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllen.