3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks GB Q._____ bbb für den von der Q._____ bewilligten Umbau der XY an der […] in Q._____ (GB Q._____ bbb) ein Baugerüst auf dem benachbarten Grundstück des Beklagten (GB Q._____ aaa) aufstellen müsse. Für den geplanten Umbau sei es für die Klägerin erforderlich, das Grundstück des Beklagten zu betreten und vorübergehend zu benutzen. Die Voraussetzungen von § 76 Abs. 1 EG ZGB seien erfüllt. Der Sachverhalt sei liquid und die Rechtslage klar. Der Beklagte habe keine substantiierten Einwände dagegen vorgebracht. Nach seiner Äusserung, -6-