Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Mit Blick darauf, dass der Beklagte vor Vorinstanz eine Widerklage einreichte sowie sinngemäss die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen verlangte und vollständig unterlag, ist im Lichte der Begründung der Beschwerde, womit das Vorliegen eines liquiden Sachverhalts bestritten wird, ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagte im Beschwerdeverfahren an seinen vor Vorinstanz gestellten Anträgen festhält. Sinngemäss verlangt er somit die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen sowie die Behandlung seiner Widerklage.