2. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde stellt gar kein Begehren dar, sondern beinhaltet vielmehr die Feststellung, dass "die Eigentums- & Grenzverhältnisse mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen" durch den Beklagten geklärt werden. Ferner genügt auch das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerde, mit welchem die blosse Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verlangt wird, den Anforderungen an ein Rechtsbegehren nicht (vgl. BGE 133 III 489 E. 3). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dann einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt.