3. 3.1. Gegen den ihm am 9. April 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 19. April 2025 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: -4- " 1. Der Vorentscheid des Präsidium des Zivilgerichts Rheinfelden vom 24. März 2025 ist wegen nicht liquidem Sachverhalt aufzuheben.