4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'200.– direkt zu ersetzen hat. 5. 5.1. Die Kostennote des Vertreters der Gesuchstellerin, MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt in R._____, wird im Betrag von Fr. 2'802.80 (inkl. Fr. 210.– MWSt) richterlich genehmigt. 5.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'802.80 zu bezahlen."