- Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Dieser lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." - Eine Ordnungsbusse von Fr. 100.– für jeden Tag der Nichtduldung. - Eine Zwangsvornahme mit polizeilicher Hilfe. 3. Auf die widerklageweise vorgebrachten Begehren des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.