2. Dem Gesuchsgegner seien bei Widerhandlungen gegen den richterlichen Entscheid gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 hievor folgende Zwangsmassnahmen gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO anzudrohen: a. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (lit. a). b. Eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c). c. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das Zutrittsrecht mit polizeilicher Hilfe auf Kosten des Gesuchgegners auszuüben (lit. d). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchgegners."