12), nicht überprüfen lässt. Dass die Geschäftslage aktuell besser sein soll, ist allein deshalb schon nicht glaubhaft, weil die Beklagte mit der Bezahlung von öffentlich-rechtli- chen Forderungen erneut in Verzug geraten ist, weshalb sowohl die A._____ (Betreibung Nr. hhh) als auch die SUVA Aarau (Betreibung Nr. kkk) am 12. bzw. 20. März 2025 für Forderungen von Fr. 1'364.10 bzw. Fr. 1'412.25 wiederum die Betreibung haben einleiten müssen. Die Beklagte bestreitet die Forderungen nicht, weshalb diese als berechtigt zu erachten sind.