10 und 11), kann in Beachtung der mit Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Schulden nicht die Rede sein. Kommt hinzu, dass die Jahresrechnungen nicht stimmig und damit auch nicht aussagekräftig sind, ergibt sich doch aus der Bilanz im Gegensatz zur Erfolgsrechnung nicht ein Gewinn, sondern ein (nicht ausgewiesener) Verlust, abgesehen davon, dass die Passiven in der Bilanz keine Angaben enthalten. Debitoren- und Kreditorenlisten wurden keine eingereicht, so dass sich auch die Behauptung der Beklagten, wonach das Geschäftsjahr 2025 erfolgreicher angelaufen sei, als dies im Jahr 2024 der Fall gewesen sei (Beschwerde Ziff. 12), nicht überprüfen lässt.