Die von der Beklagten für die Jahre 2023 und 2024 eingereichten Jahresrechnungen (Beschwerdebeilagen 5 und 6) vermögen die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, sondern bestätigen vielmehr den Eindruck, dass sich die Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Von einem Gewinn von Fr. 250.15 bzw. Fr. 13.05 (Beschwerde ZIff. 10 und 11), kann in Beachtung der mit Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Schulden nicht die Rede sein.