Eine derartige Argumentation der Beklagten spricht nicht etwa für ihre Zahlungsfähigkeit, sondern zeigt vielmehr auf, dass sie offensichtlich Mühe hat, Forderungen in geringer bis mittlerer Höhe zu begleichen. Weiter fällt auf, dass es sich bei den betriebenen Forderungen weit überwiegend um solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt, was als weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt (vgl. E. 1.2). -7- 2.2.4. Die Beklagte behauptet, dass sich auf ihrem Konto bei der J._____ derzeit ein Betrag von Fr. 25'339.87 befinde, so dass die offenen Forderungen damit bezahlt werden könnten.