2.2.3. Folgt man den Angaben der Beklagten, bestehen somit, ohne die Forderung der Klägerin, welche hinterlegt wurde, offene Forderungen von Fr. 11'730.24, wobei hierin diejenige der C._____ AG von Fr. 619.10 inkludiert ist. Allein deshalb, weil für diese Betreibung infolge Zeitablaufs kein Konkursbegehren mehr gestellt werden kann, ist die Forderung nicht untergegangen. Eine derartige Argumentation der Beklagten spricht nicht etwa für ihre Zahlungsfähigkeit, sondern zeigt vielmehr auf, dass sie offensichtlich Mühe hat, Forderungen in geringer bis mittlerer Höhe zu begleichen.