In Bezug auf die weiteren, aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen offenen Forderungen (Kantonales Steueramt Fr. 3'753.50 [Betreibung Nr. fff]; I._____ Fr. 1'995.59 [Betreibung Nr. ggg] und A._____ Fr. 1'364.10 [Betreibung Nr. hhh]) behauptet die Beklagte, dass sie diese bezahlt hätte, was ihr aufgrund der Konkurseröffnung jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. Die Forderung der C._____ AG (Betreibungs-Nr. iii) von Fr. 619.10 habe die Beklagte nicht bezahlt, weil infolge Zeitablaufs kein Konkursbegehren mehr gestellt werden könne (Beschwerde, Ziff. 14). Hinsichtlich der Forderungen der H.___