Hinsichtlich der Einträge im Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2025 mit Status "Konkursandrohung" sei festzuhalten, dass alle diese Forderungen ausser diejenige der C._____ AG bezahlt worden seien. Das Recht der C._____ AG zur Stellung des Konkursbegehrens sei in der Zwischenzeit abgelaufen, so dass diese Forderung im Rahmen dieser Betreibung nicht mehr durchgesetzt werden könne. Die noch offenen Forderungen des kantonalen Steueramts über Fr. 3'753.50 vom 23. Oktober 2024, der I._____ über Fr. 1'995.59 vom 10. Dezember 2024 und der A._____ über Fr. 1'364.40 vom 17. Dezember 2024 hätten bezahlt werden sollen. Aufgrund der Konkurseröffnung habe die Beklagte aber keine Befugnisse