2.2. 2.2.1. Betreffend die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Zahlungsfähigkeit (als zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) bringt die Beklagte vor, dass sie im Jahr 2023 einen Betriebsertrag von Fr. 154'664.05 und einen Reingewinn nach Steuern von Fr. 250.15 erzielt habe. Im Jahr 2024 habe sich der Betriebsertrag auf Fr. 142'101.90 belaufen und der Reingewinn auf Fr. 13.05. Der Bilanz 2024 seien Aktiven im Wert von Fr. 9'158.50 zu entnehmen. Im Jahr 2025 habe vom 1. Januar 2025 bis am 4. April 2025 ein Reingewinn (vor Steuern) von Fr. 3'796.21 erzielt werden können. Damit sei das Geschäftsjahr 2025 erfolgreicher angelaufen als das Jahr 2024.