2. 2.1. Die Beklagte hinterlegte am 10. April 2025 zugunsten der Klägerin bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 1'900.00 (Quittung der Obergerichtskasse vom 10. April 2025 [Beschwerdebeilage 4]). Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 1'856.25 (vgl. Bestätigung des Klageeingangs und Information zum Verfahren vom 21. Februar 2025 [act. 12]) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.