Beschwerde und beantragte die Aufhebung des mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 3. April 2025 ausgesprochenen Konkurses. Des Weiteren beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 22. April 2025 ab. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: