Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.90 / nk (SG.2025.26) Art. 82 Entscheid vom 2. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwältin Martina Zulauf, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Dezember 2024 für eine ausste- hende Sozialversicherungsforderung (Akontorechnung 9.2024) von Fr. 1'296.55 nebst Zins von 5 % seit 6. Dezember 2024 sowie Verzugszin- sen für die Zeit vom 1. Oktober bis 5. Dezember 2024 in Höhe von Fr. 41.70. Die Beklagte erhob keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 21. Januar 2025 wurde der Beklagten am 22. Januar 2025 zugestellt. 2. 2.1. Die Klägerin stellte am 18. Februar 2025 beim Bezirksgericht Kulm das Konkursbegehren. 2.2. Mit Entscheid vom 3. April 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Kulm Folgendes: " 1. Über B._____ GmbH, […], wird mit Wirkung ab 3. April 2025, 08.50 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau be- auftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publi- zieren. 3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung ge- bracht werden. 4. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schul- denruf entstehen. 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuch- stellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkurs- masse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 7. April 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte am 16. April 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau -3- Beschwerde und beantragte die Aufhebung des mit Entscheid des Präsi- denten des Bezirksgerichts Kulm vom 3. April 2025 ausgesprochenen Kon- kurses. Des Weiteren beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 22. April 2025 ab. 3.3. Die Klägerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 die Ab- weisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Be- weismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwer- deinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erst- instanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). 1.2. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner -4- zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Mög- lichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfä- higkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsun- fähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen ge- stellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Be- hauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsun- fähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). -5- Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in der bis Ende 2024 geltenden Fassung). Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bspw. Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG) 2. 2.1. Die Beklagte hinterlegte am 10. April 2025 zugunsten der Klägerin bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 1'900.00 (Quittung der Oberge- richtskasse vom 10. April 2025 [Beschwerdebeilage 4]). Mit diesem Betrag ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 1'856.25 (vgl. Bestätigung des Klageeingangs und Information zum Verfahren vom 21. Februar 2025 [act. 12]) gedeckt und die erste Voraus- setzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Be- trags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt. 2.2. 2.2.1. Betreffend die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Zahlungsfähig- keit (als zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) bringt die Beklagte vor, dass sie im Jahr 2023 einen Betriebsertrag von Fr. 154'664.05 und einen Reingewinn nach Steuern von Fr. 250.15 erzielt habe. Im Jahr 2024 habe sich der Betriebsertrag auf Fr. 142'101.90 belau- fen und der Reingewinn auf Fr. 13.05. Der Bilanz 2024 seien Aktiven im Wert von Fr. 9'158.50 zu entnehmen. Im Jahr 2025 habe vom 1. Januar 2025 bis am 4. April 2025 ein Reingewinn (vor Steuern) von Fr. 3'796.21 erzielt werden können. Damit sei das Geschäftsjahr 2025 erfolgreicher an- gelaufen als das Jahr 2024. Hinsichtlich der Einträge im Betreibungsregisterauszug vom 7. April 2025 mit Status "Konkursandrohung" sei festzuhalten, dass alle diese Forderun- gen ausser diejenige der C._____ AG bezahlt worden seien. Das Recht der C._____ AG zur Stellung des Konkursbegehrens sei in der Zwischenzeit abgelaufen, so dass diese Forderung im Rahmen dieser Betreibung nicht mehr durchgesetzt werden könne. Die noch offenen Forderungen des kan- tonalen Steueramts über Fr. 3'753.50 vom 23. Oktober 2024, der I._____ über Fr. 1'995.59 vom 10. Dezember 2024 und der A._____ über Fr. 1'364.40 vom 17. Dezember 2024 hätten bezahlt werden sollen. Auf- grund der Konkurseröffnung habe die Beklagte aber keine Befugnisse mehr, solche Überweisungen zu tätigen. Auf dem Kontokorrentkonto […] bei der J._____ befänden sich aktuell Fr. 25'339.87, sodass eine genügend -6- grosse Deckung zur Bezahlung dieser Forderungen vorhanden sei. Aktuell bestünden gegenüber der Beklagten, abgesehen von den erwähnten For- derungen gemäss Betreibungsregisterauszug, keine offenen Forderungen. Es sei ihr daher möglich, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlich- keiten nachzukommen. 2.2.2. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 7. April 2025 umfasst 79 Betreibungen. Von diesen 79 betriebenen Forderungen hat sie 68 be- zahlt. Nebst der Konkursforderung bestehen somit noch Schulden von Fr. 14'757.28. Die Beklagte gibt an, die Forderungen der D._____ AG (Be- treibung Nr. bbb) von Fr. 952.05, der E._____ AG (Betreibung Nr. ccc) von Fr. 656.80, der F._____ GmbH (Betreibung Nr. ddd) von Fr. 996.34 und der G._____ AG (Betreibung Nr. eee) von Fr. 421.85 bezahlt zu haben. Zum Nachweis dieser Zahlungen hat sie Zahlungsbelege eingereicht (Be- schwerdebeilagen 9 – 12), woraus sich allerdings nicht abschliessend ergibt, ob die jeweiligen Banküberweisungen obige Forderungen betreffen, stimmen die überwiesenen Beträge mit den aus dem Betreibungsregister ersichtlichen nicht überein und lässt sich den Zahlungsbelegen mit Aus- nahme der Adressaten auch sonst kein Hinweis auf die betriebenen Forde- rungen entnehmen. In Bezug auf die weiteren, aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtli- chen offenen Forderungen (Kantonales Steueramt Fr. 3'753.50 [Betreibung Nr. fff]; I._____ Fr. 1'995.59 [Betreibung Nr. ggg] und A._____ Fr. 1'364.10 [Betreibung Nr. hhh]) behauptet die Beklagte, dass sie diese bezahlt hätte, was ihr aufgrund der Konkurseröffnung jedoch nicht mehr möglich gewesen sei. Die Forderung der C._____ AG (Betreibungs-Nr. iii) von Fr. 619.10 habe die Beklagte nicht bezahlt, weil infolge Zeitablaufs kein Konkursbe- gehren mehr gestellt werden könne (Beschwerde, Ziff. 14). Hinsichtlich der Forderungen der H._____ AG (Betreibung Nr. jjj) von Fr. 2'585.70 und der SUVA Aarau (Betreibung Nr. kkk) von Fr. 1'412.25 äussert sich die Be- klagte nicht. 2.2.3. Folgt man den Angaben der Beklagten, bestehen somit, ohne die Forde- rung der Klägerin, welche hinterlegt wurde, offene Forderungen von Fr. 11'730.24, wobei hierin diejenige der C._____ AG von Fr. 619.10 inklu- diert ist. Allein deshalb, weil für diese Betreibung infolge Zeitablaufs kein Konkursbegehren mehr gestellt werden kann, ist die Forderung nicht unter- gegangen. Eine derartige Argumentation der Beklagten spricht nicht etwa für ihre Zahlungsfähigkeit, sondern zeigt vielmehr auf, dass sie offensicht- lich Mühe hat, Forderungen in geringer bis mittlerer Höhe zu begleichen. Weiter fällt auf, dass es sich bei den betriebenen Forderungen weit über- wiegend um solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt, was als weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten gilt (vgl. E. 1.2). -7- 2.2.4. Die Beklagte behauptet, dass sich auf ihrem Konto bei der J._____ derzeit ein Betrag von Fr. 25'339.87 befinde, so dass die offenen Forderungen da- mit bezahlt werden könnten. Beschwerdebeilage 13 lässt sich entnehmen, dass das Kontokorrent der Beklagten bei der J._____ per 9. April 2025 über einen Saldo von Fr. 25'339.87 verfügt. Damit sind die offenen, aus dem Betreibungsregis- terauszug ersichtlichen Forderungen zwar gedeckt. Es ist allerdings mehr als zweifelhaft, ob es sich bei diesem Betrag um Einnahmen aus der Ge- schäftstätigkeit der Beklagten oder nicht vielmehr um privat eingeschos- sene Mittel handelt. Dies mit Blick darauf, dass aus der "Bilanz" vom 4. April 2025 (Beschwerdebeilage 7) flüssige Mittel von lediglich Fr. 3'796.21 und offene Debitoren von Fr. 3'550.10 hervorgehen. Darüber, weshalb innert kurzer Zeit die liquiden Mittel um mehr als Fr. 20'000.00 gestiegen sind, erklärt sich die Beklagte nicht. Die von der Beklagten für die Jahre 2023 und 2024 eingereichten Jahres- rechnungen (Beschwerdebeilagen 5 und 6) vermögen die Zahlungsfähig- keit nicht glaubhaft zu machen, sondern bestätigen vielmehr den Eindruck, dass sich die Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Von einem Gewinn von Fr. 250.15 bzw. Fr. 13.05 (Beschwerde ZIff. 10 und 11), kann in Beachtung der mit Betreibungsregisterauszug ausgewiesenen Schulden nicht die Rede sein. Kommt hinzu, dass die Jahresrechnungen nicht stim- mig und damit auch nicht aussagekräftig sind, ergibt sich doch aus der Bi- lanz im Gegensatz zur Erfolgsrechnung nicht ein Gewinn, sondern ein (nicht ausgewiesener) Verlust, abgesehen davon, dass die Passiven in der Bilanz keine Angaben enthalten. Debitoren- und Kreditorenlisten wurden keine eingereicht, so dass sich auch die Behauptung der Beklagten, wo- nach das Geschäftsjahr 2025 erfolgreicher angelaufen sei, als dies im Jahr 2024 der Fall gewesen sei (Beschwerde Ziff. 12), nicht überprüfen lässt. Dass die Geschäftslage aktuell besser sein soll, ist allein deshalb schon nicht glaubhaft, weil die Beklagte mit der Bezahlung von öffentlich-rechtli- chen Forderungen erneut in Verzug geraten ist, weshalb sowohl die A._____ (Betreibung Nr. hhh) als auch die SUVA Aarau (Betreibung Nr. kkk) am 12. bzw. 20. März 2025 für Forderungen von Fr. 1'364.10 bzw. Fr. 1'412.25 wiederum die Betreibung haben einleiten müssen. Die Be- klagte bestreitet die Forderungen nicht, weshalb diese als berechtigt zu er- achten sind. 2.3. Zusammenfassend ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungs- fähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 3. April 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. -8- 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht an- waltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'900.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 1'900.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] -9- Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus