2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom tt.mm.2024 aufgehoben und es wird erkannt: Über D._____ GmbH, Q-Strasse, S._____ wird mit Wirkung ab tt.mm.2025, hh:mm Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 10'000.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […]